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 Allgemeine Geschäftsbedingungen
 

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle, auch künftigen Arbeitnehmerüberlassungen zwischen uns und dem Unternehmer (Entleiher), auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen der Entleiher widersprechen wir und schließen deren Anwendung aus.

I. Vertragsschluss

    Wir erklären, dass wir die notwendige Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung im Sinne von § 1 Abs. 1 AÜG besitzen. Der Entleiher verpflichtet sich verbindlich, die ihm von uns zugeleiteten Exemplare des Überlassungsvertrages gegenzuzeichnen und ein unterschriebenes Vertragsexemplar uns zurückzusenden.

 

II. Gegenstand des Vertrages

    Wir wählen nach Maßgabe der jeweiligen Einzelanforderung geeignete Mitarbeiter (Leihpersonal) aus, die wir dem Entleiher überlassen, ohne selbst diesem gegenüber die Arbeitsleistung der Mitarbeiter zu schulden. Auf das Arbeitsverhältnis mit unserem Leihpersonal ist ein Tarifvertrag gem. § 3 Nr. 3 und § 9 Nr. 2 AÜG anwendbar.

    Sofern keine besonderen Qualifikationsanforderungen vereinbart sind, schulden wir dem Entleiher einen für die nachgesuchte Tätigkeit ausgebildeten oder mit der Durchführung derartiger Arbeiten bereits einmal betrauten Mitarbeiter durchschnittlichen Ausbildungs-, Wissens- und Erfahrungsstandes.

    Wir sind berechtigt, die für die konkrete Überlassung ausgewählten Mitarbeiter während der Überlassungsdauer jederzeit im Rahmen der nachgesuchten Qualifikation auszutauschen. Wünscht der Verleiher die Überlassung eines bestimmten, namentlich benannten Mitarbeiters, so sind wir berechtigt, einen anderen Mitarbeiter gleicher Qualifikation zu stellen, falls der nachgesuchte Mitarbeiter aus dem Arbeitsverhältnis zu uns während der Überlassungsdauer ausscheidet, arbeitsunfähig erkrankt oder ihm zustehenden Urlaub in Anspruch nimmt.

 

III.; Durchführung der Überlassung

    Wir haben die uns obliegende Überlassungspflicht erfüllt, wenn der von uns ausgewählte Mitarbeiter am vereinbarten Ort eingetroffen ist. Mit der Überlassung übertragen wir dem Entleiher die Ausübung des arbeitsbezogenen Weisungsrechtes.

 

IV.    Haftung des Verleihers

    Wir haften nicht für Art, Umfang, Ausführung oder Güte der von unserem Mitarbeiter für den Entleiher verrichteten Arbeiten.

    Wir haften bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Nebenpflichten nicht. Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht haften wir jedoch summenmäßig beschränkt auf einen Betrag von € 10.000,00  unter Ausschluss von mittelbaren und Folgeschäden. Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei uns zurechenbaren Körper - und Gesundheitsschäden oder bei Verlust von Leben des Kunden.

     Falls die Leistung eines von uns ausgewählten  Mitarbeiters nicht ausreichend ist, hat der Entleiher das Recht  diesen Mitarbeiter innerhalb der ersten vier Stunden nach Arbeitsantritt uns wieder zur Verfügung zu stellen, ohne dass wir die Arbeitszeit berechnen. Wir sind in diesem Fall berechtigt, nach Maßgabe von Ziff. II, Satz 3 Ersatz zu stellen.

 

V. Pflichten des Entleihers

    Der Entleiher ist verpflichtet, den Mitarbeiter im Rahmen der nachgesuchten Qualifikation einzusetzen. Jeder Wechsel der im Überlassungsvertrag angegebenen Einsatzstelle ist uns mitzuteilen.

    Die vom Entleiher geschuldete und mit uns vereinbarte Vergütung wird im Falle eines quantitativ oder qualitativ niedrigeren Einsatzes nicht berührt. Dem Entleiher ist es nicht gestattet, unseren Mitarbeiter mit Arbeiten zu betrauen, für die diesem die Qualifikation fehlt.

    Der Einsatz unserer Mitarbeiter hat im Rahmen der zwischen diesem und uns arbeitsvertraglich vereinbarten Höchstarbeitszeiten zu erfolgen. Unsere Mitarbeiter sind arbeitsvertraglich verpflichtet, auf Weisung des Entleihers im Rahmen des geltenden Arbeitszeitrechtes Mehrarbeit zu leisten. Die Anordnung darüber hinausgehender Mehrarbeit ist untersagt.

    Der Entleiher ist verpflichtet, uns unverzüglich über das Ausbleiben unserer Mitarbeiter zu unterrichten. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, wird bis zum vom Entleiher zu führenden Gegennachweis angenommen, dass wir unserer Verpflichtung zur Überlassung des nachgesuchten Personals genügt haben.

    Wird der Betrieb des Entleihers bestreikt, sind wir zur Überlassung nicht verpflichtet. Auf § 11 Abs. 5 AÜG wird zusätzlich verwiesen.

    Die Vergütung unserer Mitarbeiter erfolgt ausschließlich durch uns. Unsere Mitarbeiter sind nicht berechtigt, Vorschüsse oder irgendwelche Zahlungen vom Entleiher entgegen zu nehmen. Zahlungen, die der Entleiher an unsere Mitarbeiter leistet, erfolgen weder in unserem Auftrag, noch in unserem Interesse.

    Dem Entleiher ist es untersagt, unsere Mitarbeiter während der Überlassungsdauer im Rahmen einer Nebenbeschäftigung zusätzlich zu beschäftigen. Verstößt der Entleiher gegen dieses Verbot, gelten die im Rahmen dieser Nebenbeschäftigung geleisteten Stunden uns gegenüber als vergütungspflichtige Überlassungsstunden gem. dem vereinbarten Stundenverrechnungssatz.

    Der Entleiher ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutze vor Benachteiligungen der überlassenen Servicemitarbeiter im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zu treffen und bei Verstößen unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Unterbindung einzuleiten. Ein Verstoß stellt eine Verletzung des Überlassungsvertrages dar. In den Fällen des § 14 AGG steht den Servicemitarbeitern ein Leistungsverweigerungsrecht zu.

 

VI. Arbeitsschutz

Der Entleiher ist neben uns für die Einhaltung der sich aus § 618 BGB sowie § 11 Abs. 6 AÜG ergebenden Pflichten verantwortlich.Unsere Mitarbeiter sind bei der Verwaltungs-BG unfallversichert. Der Entleiher ist verpflichtet, uns etwaige Arbeitsunfälle unserer Mitarbeiter unverzüglich zu melden. Meldepflichtige Arbeitsunfälle werden grundsätzlich gemeinsam untersucht.Es gelten die für den Entleiherbetrieb gültigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechtes, zu deren strikten Einhaltung und Überwachung der Entleiher sich verpflichtet. Insbesondere hat der Entleiher die Mitarbeiter vor Arbeitsaufnahme gem. §12 Abs. 2 ArbSchG über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen, namentlich über die arbeitsplatzspezifischen Gefahren. Bei erforderlicher Nutzung oder Ausgabe von persönlicher Schutzausrüstung gegen tödliche Gefahren hat der Entleiher im Rahmen seiner Unterweisung die praktische Anwendung anhand von Übungen den Mitarbeitern zu vermitteln. Die Unterweisungen sind schriftlich zu dokumentieren. Soweit der Entleiher gem. § 5 ArbSchG zu einer Gefährdungsanalyse für die durch unsere Mitarbeiter durchzuführenden Tätigkeiten verpflichtet ist, gewährt er unseren Vorgesetzten der Mitarbeiter sowie unseren Sicherheitsfachkräften Einblick in die Analysedokumentation. Soweit unsere Mitarbeiter beim Entleiher chemischen, physikalischen oder biologischen Einwirkungen ausgesetzt sind oder gesundheitsgefährdende Tätigkeiten im Sinne der „Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge“ (ArbMedVV) oder anderer Rechtsvorschriften ausüben, hat der Entleiher mit unserer Zustimmung vor Beginn dieser Tätigkeit die vorgeschriebene arbeitsmedizinische Pflichtuntersuchung durchzuführen und uns die Untersuchungsergebnisse mitzuteilen. Werden die Bestimmungen des Arbeitsschutzes nicht eingehalten, sind unsere Mitarbeiter berechtigt, die Arbeit zu verweigern, ohne dass wir unseren Anspruch auf die vertragliche Vergütung verlieren.Unsere Vorgesetzten der Mitarbeiter oder unsere Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind berechtigt und verpflichtet, die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitsschutzes im Entleiherbetrieb zu überprüfen.

 

VII. Haftung des Entleihers

    Der Entleiher haftet uns auf Ersatz der Schäden, die uns dadurch entstehen, dass dieser seinen Pflichten insbesondere aus Ziffern V und VI, nicht genügt hat. Dies betrifft insbesondere die Aufwendungen und Ausfälle, die wir für unsere Mitarbeiter erbringen müssen, die aufgrund eines durch Verletzung der Arbeitsschutzbestimmungen herbeigeführten Arbeitsunfalls ausfallen sowie die dadurch bei uns entstehenden finanziellen Ausfälle.

 

VIII. Preise und Zahlung

    Die Preise gelten, falls nicht ausdrücklich anderes vereinbart, ohne Zuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, Schichtarbeit, Sonn- und Feiertage.

    Die Abrechnung erfolgt wöchentlich auf der Grundlage der von unserem Mitarbeiter für den Entleiher geleisteten Stunden. Diese ergeben sich aus den Tätigkeitsnachweisen. Der Entleiher ist verpflichtet, die Tätigkeitsnachweise gegenzu- zeichnen. Kommt der Entleiher seiner Zeichnungspflicht auch nach einer Mahnung von uns nicht nach, so sollen vorbehaltlich des vom Entleiher zu führenden Nachweises der Unrichtigkeit die Stunden der Abrechnung verbindlich zugrundegelegt werden, die sich aus den von unserem Mitarbeiter uns eingereichten Tätigkeitsnachweisen ergeben.

Die Rechnungen sind binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Gerät der Entleiher in Zahlungsverzug, ist unsere Forderung mit 8% p.a. über dem Basiszins, mindestens aber mit 10% p.a. zu verzinsen. Gerät der Entleiher mit mehr als einer Rechnung in Zahlungsverzug, werden alle zu diesem Zeitpunkt gestellten Rechnungen fällig und zahlbar. Überstunden, Schicht-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden mit folgenden Zuschlägen vom Entleiher bezahlt, wobei Grundlage, soweit nichts anderes vereinbart ist, die 35 Stunden-Woche bzw. der 7 Stunden-Tag ist:

a)

Arbeitsstunden, die darüber hinausgehen (1. und 2. Überstunde):

25%

b)

ab der 3. Stunde:

50%

c)

Arbeitsstunden und Überstunden von 20.00h bis 6.00h (Nachtarbeit):

50%

d)

1. und 2. Arbeitsstunde an Samstagen:

25%

e)

Arbeitsstunden an Samstagen ab der 3. Stunde:

50%

f)

Überstunden in der Zeit von 20.00 h bis 6.00 h:

50%

g)

Arbeitsstunden an Sonn- und Feiertagen einschließlich 01. Jan., 1. und 2. Oster-, Pfingst-, und Weihnachtsfeiertag, sowie 01. Mai:

150%

h)

Tag- und Nachtschicht bei vereinbarten regelmäßigen Wechselschichten:

15%

    Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge wird jeweils nur der höhere Zuschlag berechnet.

Mit Beginn des 13. Monats einer aufeinanderfolgenden Überlassung desselben Mitarbeiters an einen Entleiher erhöhen sich die vertraglich vereinbarten Verrechnungssätze um 3% zzgl. MWSt.

    Für die Bereitstellung von Werkzeug berechnen wir pro Einsatz, Mitarbeiter und Stunde € 1,--, zzgl. MWSt.

    Dem Entleiher werden für jeden Mitarbeiter Fahrtkosten nach den Bestimmungen und Sätzen des Bundesmontagetarifvertrages (BMTV) berechnet. Einsatzstellentransfer und Einsatzstellenwechsel erfolgt auf Kosten des Entleihers und stellt uns gegenüber vergütungspflichtige Überlassungszeit dar.

 

IX. Aufrechnung, Zurückbehaltung

    Der Entleiher kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung gegen unsere Ansprüche aus den Arbeitnehmerüberlassungen aufrechnen.

    Wir sind in folgenden Fällen berechtigt, nach unserer Wahl entweder den Überlassungsvertrag fristlos zu kündigen oder bei Aufrechterhaltung des Vertrag Leistungsverweigerungsrechte (Abzug unserer Mitarbeiter von den Einsatzorten) geltend zu machen:

•          bei Zahlungsverzug des Entleihers;

•          wenn sich die Vermögenslage des Entleihers so verschlechtert, dass eine Gefährdung unserer Vergütungsansprüche eintritt, namentlich bei Rücknahme der für den jeweiligen Auftrag vom Kreditversicherer uns eingeräumten Kreditlinie; wird diese beschränkt, sind wir zur Leistungsverweigerung insoweit berechtigt, als unsere Vergütungsansprüche ohne die Leistungsverweigerung gefährdet sind.

•          im Falle der Beantragung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Entleihers;

 

X. Vermittlungsprovision bei Übernahme von Mitarbeitern

Stellt der Entleiher binnen 4 Wochen nach oder mittels vorangegangenen Verleihs den überlassenen Mitarbeiter ein, so gilt dies als unsere Personalvermittlung. Hierfür erhalten wir folgendes Vermittlungshonorar: nach einer Überlassungsdauer von bis zu 3 Monaten in Höhe des vereinbarten Stundensatzes für 120 Stunden; nach einer Überlassungsdauer ab dem 4. Monat bis zum Ablauf des 6. Monats in Höhe des vereinbarten Stundensatzes für 100 Stunden. Ab einer Überlassungsdauer von mehr als 6 Monaten entfällt die Zahlung eines Vermittlungshonorars.
Stellt der Entleiher nach Zugang eines Angebotes mit Mitarbeiterprofil den Mitarbeiter binnen 4 Wochen ein, ohne dass es zum Abschluss eines Überlassungsvertrages gekommen ist, gilt auch das als unsere Personalvermittlung. Für diese erhalten wir ein Vermittlungshonorar von € 1.200,00.

 

XI. Dauer der Überlassung und Kündigung

    Der Überlassungsvertrag endet mit Ablauf der Zeit, für die er geschlossen ist. Während dieser Zeit ist der Vertrag ordentlich unkündbar.

    Wenn keine Überlassungszeit vereinbart ist, überlassen wir unsere Mitarbeiter dem Entleiher im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses auf unbestimmte Zeit mit einer beiderseitigen Kündigungsfrist von fünf Arbeitstagen zum jeweiligen Wochenende.

    Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt in der nachhaltigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wir sind, unbeschadet unseres Rechtes zur fristloses Kündigung des Überlassungsvertrages, berechtigt unsere Leiharbeitnehmer fristlos abzuziehen, wenn sich der Entleiher in Zahlungsverzug befindet, wegen Bonitätsverschlechterung eine Gefährdung unserer Forderungen besteht oder der Kreditversicherer die Risikoabdeckung entzieht.

 

XII. Gerichtsstand; Anwendbares Recht; Salv. Klausel

    Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Überlassungsvertrag, auch aus Wechseln, Schecks oder Urkunden ist unser Firmensitz. Wir sind berechtigt, den Entleiher an dessen Firmensitz zu verklagen.

    Für alle Ansprüche und Rechte aus und im Zusammenhang mit dem Überlassungsvertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

    Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, soll dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt sein. Anstelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen soll dasjenige gelten, was nach dem wirtschaftlichen Sinn des Vertrages der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung am nächsten kommt.

 

Stand: 01. Oktober 2010

Mit dieser Fassung verlieren alle vorhergehenden Fassungen ihre Gültigkeit.